§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Stommeler Maigesellschaft BIRKE 1947 e.V.“. ;
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 50259 Pulheim, Ortsteil Stommeln Der Verein wurde am 12. Mai 1947 gegründet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung des traditionellen Maibrauchtums in Stommeln als Burschenschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die jährliche Durchführung des Maifestes und setzen des Maibaums in Stommeln.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, sowie einer Ehrenamtspauschale die gesondert vereinbart werden muss.
§ 3 Zusammensetzung des Vereins und Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Nr. 1 Der Verein besteht aus der Gesamtheit aller aktiven und inaktiven Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern.
§ 3 Nr. 2 Aktive Mitglieder des Vereins können alle männlichen Personen – ab Vollendung des 16. Lebensjahres – werden, wenn sie um Aufnahme nachsuchen. Die Beitrittserklärung kann mündlich oder schriftlich an den Vorstand abgegeben werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist für alle verbindlich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die Gesellschaft.
§ 3 Nr. 3 Inaktive (förderndes) Mitglieder des Vereins können alle männlichen Personen – ab Vollendung des 16. Lebensjahres – auf Antrag werden. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Jedes inaktive Mitglied kann den Antrag stellen, aktives Mitglied zu werden. Der Antrag ist auf der Mitgliederversammlung zu stellen. Über den Antrag wird auf der Mitgliederversammlung beraten und entschieden. Inaktive Mitglieder sind zur Jahreshauptversammlung einzuladen. Stimmberechtigt und wählbar sind inaktive Mitglieder nicht.
§ 3 Nr. 4 Vereinsangelegenheiten dürfen nur innerhalb der Gesellschaft geregelt und nicht nach außen getragen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstands. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen nach dem Austritt, bzw. nach Ausschluss besteht nicht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Beitrag der aktiven Mitglieder ist im Voraus zu zahlen und beim Eintritt in die Gesellschaft für ein Jahr zu entrichten. Der Beitrag der inaktiven Mitglieder wird einmal im Jahr erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ebenso alle Mitglieder, die über 50 Jahre dem Verein angehören
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) die jährliche Jahreshauptversammlung
§ 7 Der Vorstand und der Gesamtvorstand
§7 Nr. 1 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
d) dem 1. Geschäftsführer
§7 Nr. 2 Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem Vorstand nach §7 Nr. 1
b) dem 2. Geschäftsführer
c) dem 2. Kassierer
d) den beiden Zeugwarten
e) dem Internetbeauftragten
f) den beiden Delegierten zur Dorfgemeinschaft
g) den vier Beisitzern
h) dem amtierenden Maikönig, jedoch ohne Stimmrecht
j) dem Mitgliederbeauftragten
§7 Nr. 3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den I. Vorsitzenden, den II. Vorsitzenden, dem 1.Geschäftsführer oder den I. Kassierer – jeweils alleine – vertreten.
§7 Nr. 4
a) Die Vereinigung mehrerer Gesamtvorstandsämter in einer
Person ist unzulässig mit Ausnahme des stimmrechtslosen Amtes des
Maikönigs.
b) Dem Gesamtvorstand kann nur angehören, wer aktives Mitglied ist.
c)
Der scheidende Maikönig wird durch seinen Nachfolger ersetzt. Bekleidet
der scheidende Maikönig noch ein weiteres Amt im Gesamtvorstand, so
bleibt er dessen Mitglied bis zur nächsten Neuwahl.
d) Mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft entfällt gleichzeitig die Zugehörigkeit zum Gesamtvorstand.
e) Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf, auf Vorschlag des 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters, zusammen.
f)
Wird ein Delegierter zur Dorfgemeinschaft Vorstandsmitglied der
Dorfgemeinschaft, so entfällt seine Gesamtvorstandszugehörigkeit in der
Maigesellschaft.
§ 8 Amtsdauer des Gesamtvorstands
a) Der Gesamtvorstand wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung
jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Gesamtvorstands im Amt.
b)
Scheiden bis zu vier Mitglieder vorzeitig aus dem Gesamtvorstand aus, so
hat die Mitgliederversammlung die Pflicht zur Zuwahl bis zur
turnusgemäßen Neuwahl. Scheiden mehr als vier Mitglieder vorzeitig aus
dem Gesamtvorstand aus, ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung
einzuberufen.
§ 9 Aufgaben des Gesamtvorstands
a) Führung der laufenden Geschäfte.
b) Einberufung und Leitung der Mitglieder- und der Jahreshauptversammlung.
c) Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Vorlage eines Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes auf der jährlichen Jahreshauptversammlung.
f) Der Gesamtvorstand kann für die laufenden Geschäfte über einen Geldbetrag in Höhe von 750,- € (Siebenhundertfünfundfünfzig) pro Einzelfall entscheiden. Über darüber hinaus gehende Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Beschlussfassung des Gesamtvorstands
a) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden
schriftlich, fernmündlich oder elektronisch (Email) einberufen werden.
b) In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
c)
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
Gesamtvorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
d) Die
Gesamtvorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit
der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu
Beweiszwecken zu protokollieren und vom Verfasser zu unterschreiben.
e)
Ein Gesamtvorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Konten
a) Der Verein führt Girokonten und Sparkonten unter dem Namen „Maigesellschaft Birke 1947“ e.V.
b) Der I. Vorsitzende, der I. und der II. Kassierer erhalten jeweils eine Vollmacht über die Konten der „Maigesellschaft Birke 1947“ e. V.
c) Jeder ist alleine Verfügungsberechtigt.
d) Der I. Vorsitzende mit dem I. und dem II. Kassierer dürfen nur zusammen die Girokonten und Sparkonten eröffnen bzw. schließen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
a) Der Mitgliederversammlung gehören an
– der Vorstand
– der Gesamtvorstand,
– die aktiven Mitglieder sowie
– die Ehrenmitglieder.
b) Die Mitgliederversammlung ist das Beschlussorgan des Vereins. Ihr müssen alle von Ihr zu fassenden Beschlüsse zur Entscheidung vorgelegt werden.
c) Die ordentliche und außerordentliche Mitglieder- und Jahreshauptversammlung ist vom Gesamtvorstand, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, nach Bedarf schriftlich oder elektronisch (Email) einzuladen.
d) Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Mitglieder eine außerordentliche Jahreshauptversammlung, mit all deren Möglichkeiten, einberufen, wenn
– es um den Gesamtvorstand geht,
– ein triftiger Grund vorliegt und
– ein Antrag gestellt wurde.
§ 13 Die Jahreshauptversammlung
a) Der Jahreshauptversammlung gehören an
– der Vorstand
– der Gesamtvorstand,
– die aktiven und inaktiven Mitglieder sowie
– die Ehrenmitglieder.
b) Die Jahreshauptversammlung wird jeweils im Mai/Juni eines Jahres durch den Gesamtvorstand einberufen.
c) Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgabe:
– Wahl des Gesamtvorstandes für die Dauer von zwei Jahren.
– Entscheidung über Satzungsänderungen.
– Entscheidung über die Höhe der Mitgliederbeiträge.
– Beschlussfassung über die Entlastung des Gesamtvorstandes.
– Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes.
– Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren
§ 14 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 15 Beschlussfassung
a) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Jedes Aktive- und Ehrenmitglied hat eine Stimme.
b) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, sofern nichts anderes bestimmt ist.
c)
Bei der Vorstandswahl ist geheim abzustimmen. Stellt sich lediglich ein
Kandidat für ein Vorstandsamt zur Wahl, so erfolgt die Abstimmung per
Handzeichen: Bei den Wahlgängen zur Wahl der beiden Delegierten zur
Dorfgemeinschaft können bis zu zwei Stimmen, bei der Wahl der vier
Beisitzer bis zu vier Stimmen abgegeben werden.
d) Zum Beschluss, der
eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist die Mehrheit von ¾ der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf
Satzungsänderung ist 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim
1.Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
e) Zur Änderung des Sinnes
und Zweckes (§ 2), bzw. der Auflösung des Vereins (§ 16), ist die
Zustimmung aller erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
§ 16 Beurkundung der Beschlüsse
a) Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer abzuzeichnen sind.
b) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Außerordentliche Jahreshauptversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Für die außerordentliche Jahreshauptversammlung gelten die §§ 12, 13, 14, 15 und 16 entsprechend.
§ 18 Maikönig
Das Amt des Maikönigs darf nur einem ledigen übertragen werden
§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit der im § 15 e) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pulheim zur Förderung gemeinnütziger Zwecke in Stommeln.
Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 24. Mai 2024 verabschiedet.